Rechtstracker.at

§ 7b

Fassungen
30.09.1995 bis 05.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7b30.09.199505.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 7b20.05.199529.09.1995 BGBl. Nr. 338/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

30.09.1995

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung

Paragraph 7 b, (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen. Diese Dokumente sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr bezieht.

  1. Absatz 2,Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Absatz eins, genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Absatz eins, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA,
    1. Ziffer eins
      wenn mehrere Dokumente gemäß Absatz eins, vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen und
    2. Ziffer 2
      wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Absatz eins, vorgelegt wird, ein später vorgelegtes Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12086796

Alte Dokumentnummer

N5199550407J