Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
II. Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertemrömisch zwei. Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem
Zustand
Grundsatz
§ 3. (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verläßt, unter amtliche Überwachung der AMA gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA gestellt.Paragraph 3, (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verläßt, unter amtliche Überwachung der AMA gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA gestellt.
(2)Absatz 2,Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.Die in dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
(4)Absatz 4,Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
Dokumentnummer
NOR12086740
Alte Dokumentnummer
N5199550117J