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§ 3 GÜV

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 326.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

römisch zwei. Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem

Zustand

Grundsatz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verläßt, unter amtliche Überwachung der AMA gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA gestellt.
  2. Absatz 2,Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
  4. Absatz 4,Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR40089673