Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Probenahme und Untersuchung des Getreides
§ 5. (1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in § 1 genanntenParagraph 5, (1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in Paragraph eins, genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.
(3)Absatz 3,Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.
Dokumentnummer
NOR12086742
Alte Dokumentnummer
N5199550119J