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§ 5 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 526.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Probenahme und Untersuchung des Getreides

Paragraph 5, (1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in Paragraph eins, genannten

Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.

  1. Absatz 2,Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.
  2. Absatz 3,Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086742

Alte Dokumentnummer

N5199550119J