Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Probenahme und Untersuchung des Getreides
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in § 1 genanntenDie Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in Paragraph eins, genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.
(3)Absatz 3,Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR40089675