Rechtstracker.at

§ 7 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 726.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

römisch drei. Überwachung der Verarbeitung

Grundsatz

Paragraph 7, (1) Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.

  1. Absatz 2,Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.
  2. Absatz 3,Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach Paragraph 8, Absatz 9, erledigt. Für die Erledigung ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ist durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.
  4. Absatz 5,Ist durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.
  5. Absatz 6,Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086744

Alte Dokumentnummer

N5199550121J