Rechtstracker.at

§ 7 GÜV

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 726.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

römisch drei. Überwachung der Verarbeitung

Grundsatz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.
  2. Absatz 2,Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.
  3. Absatz 3,Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach Paragraph 8, Absatz 9, erledigt. Für die Erledigung ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.
  5. Absatz 5,Ist durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.
  6. Absatz 6,Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR40089677