Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Freigabe der Sicherheit
§ 10. Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der Paragraphen 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. Paragraph 6, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12086747
Alte Dokumentnummer
N5199550124J