Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Freigabe der Sicherheit
§ 10.Paragraph 10,
Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der Paragraphen 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. Paragraph 6, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR40089680