Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
IV. Schlußbestimmungenrömisch vier. Schlußbestimmungen
Kosten
§ 11. Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist. Paragraph 11, Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
Dokumentnummer
NOR12086748
Alte Dokumentnummer
N5199550125J