Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
IV. Schlußbestimmungenrömisch vier. Schlußbestimmungen
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist. Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR40089681