Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage 1
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(zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der
Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 t betragen.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Schlagworte
Einlagerungskapazität
Dokumentnummer
NOR12086754
Alte Dokumentnummer
N5199550131J