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Anl. 1 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Anl. 126.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

                                                         Anlage 1

                                                     ----------------

                                                     (zu § 4 Abs. 3)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der

Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand

  1. Ziffer eins
    Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 t betragen.
  2. Ziffer 2
    Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
  4. Ziffer 4
    Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
  5. Ziffer 5
    Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
  6. Ziffer 6
    Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  7. Ziffer 7
    Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
  8. Ziffer 8
    Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
  9. Ziffer 9
    Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.

Schlagworte

Einlagerungskapazität

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086754

Alte Dokumentnummer

N5199550131J