Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage 1
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(zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der
Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem ZustandVoraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der, Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 t betragen.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Schlagworte
Einlagerungskapazität
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR40089687