Rechtstracker.at

Anl. 1 GÜV

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Anl. 126.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

                                                         Anlage 1

                                                     ----------------

                                                     (zu § 4 Abs. 3)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der, Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand

  1. Ziffer eins
    Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 t betragen.
  2. Ziffer 2
    Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
  4. Ziffer 4
    Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
  5. Ziffer 5
    Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
  6. Ziffer 6
    Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  7. Ziffer 7
    Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
  8. Ziffer 8
    Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
  9. Ziffer 9
    Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.

Schlagworte

Einlagerungskapazität

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR40089687