Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.11.1995 bis 21.09.1999 — BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200727.03.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 322.09.199930.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 351/1999
§ 304.11.199521.09.1999 BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.11.1995BGBl. Nr. 726/1995

Außerkrafttretensdatum

21.09.1999danach: BGBl. II Nr. 351/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Paragraph 3, (1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.

  1. Absatz 2,Die Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung betreffenden Verträge,
    3. Ziffer 3
      die verpflichtenden Regeln für die Erzeugung, Vermarktung und Information innerhalb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
    4. Ziffer 4
      das Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft bzw. der Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder der Vereinigung sind, unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie des Beginns der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      detaillierte Unterlagen betreffend die Errechnung bzw. Abschätzung des Produktionsumfanges der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung und
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der bisherigen Tätigkeit und Organisationsform sowie der Ziele der zukünftigen Organisationsform.
  2. Absatz 3,Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und
    2. Ziffer 2
      die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 4,Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, daß die in Artikel 5, Absatz eins, der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.

Gesetzesnummer

10007747

Dokumentnummer

NOR12086897

Alte Dokumentnummer

N5199551480J