Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/1999Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.Paragraph 3, (1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 952/97 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.
(2)Absatz 2,Die Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Satzung der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
alle die Gründung und Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung betreffenden Verträge,
die verpflichtenden Regeln für die Erzeugung, Vermarktung und Information innerhalb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung,
das Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft bzw. der Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder der Vereinigung sind, unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie des Beginns der Mitgliedschaft,
detaillierte Unterlagen betreffend die Errechnung bzw. Abschätzung des Produktionsumfanges der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung und
eine Beschreibung der bisherigen Tätigkeit und Organisationsform sowie der Ziele der zukünftigen Organisationsform.
(3)Absatz 3,Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und
die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(4)Absatz 4,Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, dass die in Art. 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 952/97 angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, dass die in Artikel 5, Absatz eins, der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.
Dokumentnummer
NOR40000785