Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.11.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200727.03.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 404.11.199530.06.2007 BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.11.1995BGBl. Nr. 726/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Paragraph 4, Die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007747

Dokumentnummer

NOR12086898

Alte Dokumentnummer

N5199551481J