Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 27.03.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200727.03.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 404.11.199530.06.2007 BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Paragraph 4,

Die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

10007747

Dokumentnummer

NOR40089692