Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
27.03.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
Die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
NOR40089692