Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1995Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflichten
§ 5. (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.Paragraph 5, (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten und nach Bundesländern ersichtlich sein muß,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produktarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen undeine Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Schlagworte
Erzeugungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12086899
Alte Dokumentnummer
N5199551482J