Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.11.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200727.03.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 504.11.199530.06.2007 BGBl. Nr. 726/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.11.1995BGBl. Nr. 726/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berichtspflichten

Paragraph 5, (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.

  1. Absatz 2,Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
    2. Ziffer 2
      eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten und nach Bundesländern ersichtlich sein muß,
    3. Ziffer 3
      eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produktarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unterlagen und
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.

Schlagworte

Erzeugungsvorschrift

Gesetzesnummer

10007747

Dokumentnummer

NOR12086899

Alte Dokumentnummer

N5199551482J