Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
27.03.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unterlagen sowie der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,Anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produktarten und nach Bundesländern ersichtlich sein muß,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produktarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen undeine Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Schlagworte
Erzeugungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
NOR40089693