Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1995Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 6. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 MOG, wer Paragraph 6, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, MOG, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um die Anerkennung zu erlangen oder
Änderungen, die zum Widerruf der Anerkennung führen, nicht gemäß § 5 Abs. 1 meldet.Änderungen, die zum Widerruf der Anerkennung führen, nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, meldet.
Dokumentnummer
NOR12086900
Alte Dokumentnummer
N5199551483J