Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
27.03.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 MOG, wer Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, MOG, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um die Anerkennung zu erlangen oder
Änderungen, die zum Widerruf der Anerkennung führen, nicht gemäß § 5 Abs. 1 meldet.Änderungen, die zum Widerruf der Anerkennung führen, nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, meldet.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
NOR40089694