Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,
Text
Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch
§ 10. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:Paragraph 10, (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, insgesamt, Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994,, insgesamt,
Schweinehälften der Qualitätsklasse S, E, U, R, O, P, nach Qualitätsklassen getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.
(2)Absatz 2,Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
(3)Absatz 3,Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Abs. 1 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Absatz eins, die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.