Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch
§ 10. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:Paragraph 10, (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, insgesamt,Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,, insgesamt,
Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P, nach
Handelsklassen getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.
(2)Absatz 2,Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
(3)Absatz 3,Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Abs. 1 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.Als Preise haben Märkte und Schlachthöfe im Fall des Absatz eins, die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.