Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch
§ 11. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen und Preise zu melden. Landesschafzuchtverbände haben auch ohne Umsatz die empfohlenen Richtpreise oder die vereinbarten Mindestpreise zu melden.Paragraph 11, (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen und Preise zu melden. Landesschafzuchtverbände haben auch ohne Umsatz die empfohlenen Richtpreise oder die vereinbarten Mindestpreise zu melden.
(2)Absatz 2,Als Preise sind die Einkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Dokumentnummer
NOR40090214