Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Eier
§ 12. (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:Paragraph 12, (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen 0 bis 6 getrennt,
Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen 0 bis 6 getrennt.
(2)Absatz 2,Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12086960
Alte Dokumentnummer
N5199551862J