Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/1998Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1998,
Text
Meldepflichten für Eier
§ 12. (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:Paragraph 12, (1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) Nr. 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt,
Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt.
(2)Absatz 2,Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.