Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 490/2001
§ 601.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 852/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 490/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 6, (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 0,75 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 1 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der Gesamtbetrag ist auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

  1. Absatz 2,Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfertätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Landeshauptmann zu ersetzen.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087023

alte Dokumentnummer

N5199552257J