Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. II Nr. 490/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 490/2001
§ 601.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 490/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.
  2. Absatz 2,Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfertätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Landeshauptmann zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR40025167