Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 852/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zuhörer bei der Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.
  2. Absatz 2,Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:
    1. Ziffer eins
      Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
    2. Ziffer 2
      Berufsberater,
    3. Ziffer 3
      Lehrlingswarte.
  3. Absatz 3,Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087024

alte Dokumentnummer

N5199552258J