Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 37. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 37, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,§ 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Paragraph 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe außer Kraft, soweit im § 38 nicht anderes bestimmt wird.Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe außer Kraft, soweit im Paragraph 38, nicht anderes bestimmt wird. (4)Absatz 4,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für die Gewerbe der Baumeister, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister und der Brunnenmeister, die gemäß der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für die Gewerbe der Baumeister, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister und der Brunnenmeister, die gemäß der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des Paragraph 4, als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe. (5)Absatz 5,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß den im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des Paragraph 4, als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.
Dokumentnummer
NOR12087192
Alte Dokumentnummer
N5199638095L