Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 37. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 37, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,§ 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Paragraph 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe außer Kraft, soweit im § 38 nicht anderes bestimmt wird.Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe außer Kraft, soweit im Paragraph 38, nicht anderes bestimmt wird. (4)Absatz 4,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für die Gewerbe der Baumeister, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister und der Brunnenmeister, die gemäß der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für die Gewerbe der Baumeister, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister und der Brunnenmeister, die gemäß der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des Paragraph 4, als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe. (5)Absatz 5,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß den im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des Paragraph 4, als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.
(6)Absatz 6,§ 32 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR40025249