Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten StörungenParagraph 12, (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten undin bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.bestimmte Adressaten des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erstatten.
(2)Absatz 2,Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12087330
Alte Dokumentnummer
N5199644213L