Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2006Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorsorgemaßnahmen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten StörungenUnbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Störungen
in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten undin bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.bestimmte Adressaten des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erstatten.
(2)Absatz 2,Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40078283