Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1996 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 56/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.199931.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 298/1999 · aufgehoben
§ 301.05.199631.08.1999 BGBl. Nr. 56/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle (AMA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 56/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. II Nr. 298/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3, (1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Absatz 2 und 4 genannten Bediensteten unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung und unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 1 Ziffer 45 bis 54 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nach den Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu besolden, wobei sich die anfängliche Einstufung aus Paragraph eins, Absatz 3, ergibt. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der vollbeschäftigten Dienstnehmer sind die Paragraphen 11, Absatz eins, 14, Absatz eins und 22 Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Referatsleiter und der diesen auf Grund der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, der für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung gleichzuhaltenden Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Bewertung und Zuordnung ist auf Paragraph 137, BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen. Für das Gehalt und die Funktionszulage dieser Bediensteten sind die Paragraphen 28 bis 31 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, ist das Monatsentgelt von Vollbeschäftigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 der sachlich in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
  3. Absatz 4,Auf die Besoldung der EDV-Mitarbeiter der AMA findet das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend die Besoldung der ADV-Bediensteten mit Sondervertrag bzw. Nebengebühren sinngemäß Anwendung. Die Arbeitsplätze dieser EDV-Mitarbeiter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und nach den im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes angeführten Kriterien einer Bedienstetengruppe zuzuordnen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen.
  4. Absatz 5,Paragraph 8 a, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auszahlung der Sonderzahlungen in zwei Raten erfolgen kann. Die Sonderzahlungen treten an die Stelle eines allfälligen Urlaubszuschusses bzw. einer Weihnachtsremuneration.

Gesetzesnummer

10007785

Dokumentnummer

NOR12087508

Alte Dokumentnummer

N5199653460J