Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 298/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.199931.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 298/1999 · aufgehoben
§ 301.05.199631.08.1999 BGBl. Nr. 56/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle (AMA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 298/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008,).

Text

Paragraph 3, (1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Absatz 2 und 4 genannten Bediensteten unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung nach den Entlohnungsgruppen v 1 bis v 5 sowie h 1 bis h 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, zu besolden. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der vollbeschäftigten Dienstnehmer sind die Paragraphen 64, 65, Absatz eins bis 4, 6 und 7, 66 Absatz eins bis 4 und 6, 68 Absatz eins bis 3, 69 Absatz eins bis 6 und 8, 71, 72, 73 Absatz eins bis 4 und 6, 74 Absatz eins bis 4 und 77 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Referatsleiter und der diesen auf Grund der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, der für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung gleichzuhaltenden Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Bewertung und Zuordnung ist auf Paragraph 137, BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen. Für das Gehalt und die Funktionszulage dieser Bediensteten sind die Paragraphen 28 bis 31 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, ist das Monatsentgelt von Vollbeschäftigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 der sachlich in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
  3. Absatz 4,Auf die Besoldung der EDV-Mitarbeiter der AMA findet das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend die Besoldung der ADV-Bediensteten mit Sondervertrag bzw. Nebengebühren sinngemäß Anwendung. Die Arbeitsplätze dieser EDV-Mitarbeiter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und nach den im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes angeführten Kriterien einer Bedienstetengruppe zuzuordnen. Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen.
  4. Absatz 5,Paragraph 8 a, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auszahlung der Sonderzahlungen in zwei Raten erfolgen kann. Die Sonderzahlungen treten an die Stelle eines allfälligen Urlaubszuschusses bzw. einer Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10007785

Dokumentnummer

NOR12091302

Alte Dokumentnummer

N5199913761U