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§ 7 GelverkG

Fassungen
08.03.1996 bis 16.02.2006 — BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 717.02.200613.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013
§ 708.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.03.1996BGBl. Nr. 112/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes

Paragraph 7, (1) Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge verwenden, dürfen das Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend bei besonderen Anlässen (Volksfesten, Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.) auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.

  1. Absatz 2,Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen des besonderen Anlasses nicht nachkommen können und die zu verwendenden Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer und der räumliche Wirkungsbereich der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) berechtigt sind, bedürfen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung nach Absatz eins,; Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) berechtigt sind, bedürfen einer solchen Bewilligung nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf das Gemeindegebiet beschränkt wird.
  3. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist auch erforderlich, wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen erteilt worden ist.

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087563

Alte Dokumentnummer

N5199653813J