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§ 7 GelverkG

Fassungen
17.02.2006 bis 13.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 717.02.200613.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013
§ 708.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Fortbetriebsrechte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073494