Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Übergangsbestimmungen
Bestehende Berechtigungen
§ 19. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1994.Paragraph 19, (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
(2)Absatz 2,Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.