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§ 19 GelverkG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 24/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 24/2020
§ 1901.08.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 83/2019
§ 1914.02.201331.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1917.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2006
§ 1908.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
  2. Absatz 2,Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006, gilt als Neuregelung im Sinne des Paragraph 375, Absatz 4, der GewO 1994.
  5. Absatz 5,Paragraph 10, Absatz 6, ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2013,, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.
  7. Absatz 7,Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.
  8. Absatz 8,Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, befreit wurde, bleiben aufrecht.
  9. Absatz 9,Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 b, erstmals nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;
    2. Ziffer 2
      für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;
    3. Ziffer 3
      für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;
    4. Ziffer 4
      für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;
    5. Ziffer 5
      für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024.

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40222689