Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.03.1996 bis 05.06.1998 — BGBl. Nr. 113/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 906.06.199831.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 191/1998 · aufgehoben
§ 909.03.199605.06.1998 BGBl. Nr. 113/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.03.1996BGBl. Nr. 113/1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.1998danach: BGBl. II Nr. 191/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für Landmaschinentechniker

Paragraph 9, (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker (Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Gesetzesnummer

10007796

Dokumentnummer

NOR12087586

Alte Dokumentnummer

N5199653837J