Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
06.06.1998 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 191/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 906.06.199831.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 191/1998 · aufgehoben
§ 909.03.199605.06.1998 BGBl. Nr. 113/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.06.1998BGBl. II Nr. 191/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für Landmaschinentechniker

Paragraph 9, (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Gesetzesnummer

10007796

Dokumentnummer

NOR12089976

Alte Dokumentnummer

N5199812015U