Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 430/1996Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185 aus 1910,, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die Paragraphen 13, Absatz 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Verordnung über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (Gütezeichenverordnung) vom 9. April 1942, dRGBl. Teil I S 273, ist auf von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergebene Zeichen (§ 7 Z 9), die die Konformität mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten bescheinigen, nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Die Verordnung über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (Gütezeichenverordnung) vom 9. April 1942, dRGBl. Teil römisch eins S 273, ist auf von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergebene Zeichen (Paragraph 7, Ziffer 9,), die die Konformität mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten bescheinigen, nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Schlagworte
Untersuchungswesen, Erprobungswesen, Gütezeichen, Prüfzeichen,
Gewährzeichen, dRGBl. Teil I S 273/1942
Dokumentnummer
NOR12087860
Alte Dokumentnummer
N5199657323J