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Art. 5 AkkG

Fassungen
28.11.2001 bis 20.04.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 528.11.200120.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Art. 521.08.199627.11.2001 § → § BGBl. Nr. 430/1996
Art. 501.01.199320.08.1996 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Artikel römisch fünf

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185 aus 1910,, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die Paragraphen 13, Absatz 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Verordnung über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (Gütezeichenverordnung) vom 9. April 1942, dRGBl. Teil I S 273, ist auf von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergebene Zeichen (Paragraph 7, Ziffer 9,), die die Konformität mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten bescheinigen, nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 37, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Schlagworte

Untersuchungswesen, Erprobungswesen, Gütezeichen, Prüfzeichen,
Gewährzeichen, dRGBl. Teil I S 273/1942

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR40023848