Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1996Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Richtlinien
§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.Paragraph 4, (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
Art und Ausmaß der Förderung;
die Höhe eines allfälligen Haftungsentgeltes;
das Verfahren
Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
Entscheidung über ein Förderungsansuchen
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(3)Absatz 3,Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Dokumentnummer
NOR12087864
Alte Dokumentnummer
N5199657333J