Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2021Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Richtlinien
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
Art und Ausmaß der Förderung;
die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
das Verfahren
Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
Entscheidung über ein Förderungsansuchen
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(2a)Absatz 2 a,Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.
(3)Absatz 3,Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Schlagworte
Haftungsentgelt
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021
Dokumentnummer
NOR40229934