Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73fParagraph 73 f
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Garantiefonds
§ 73f.Paragraph 73 f,
(1)Absatz eins,Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
(2)Absatz 2,Der Garantiefonds muß mindestens betragen
bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 50 Millionen Schilling,
bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben,
für die Lebensversicherung 40 Millionen Schilling,
für die Krankenversicherung 20 Millionen Schilling,
für die Schaden- und Unfallversicherung 20 Millionen Schilling.
(3)Absatz 3,Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21 der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Ziffer 21, der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Absatz 2, auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.
(4)Absatz 4,Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Absatz 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, unter Berücksichtigung des Paragraph 73 b, Absatz 3 und 4 bestehen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087918
Alte Dokumentnummer
N5199657585J