Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73fParagraph 73 f
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Garantiefonds
§ 73f.Paragraph 73 f,
(1)Absatz eins,Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
(2)Absatz 2,Der Garantiefonds muss mindestens betragen
bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;
bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,5 Millionen Euro;
bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;
bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:
für die Lebensversicherung 3,5 Millionen Euro,
für die Krankenversicherung 2,5 Millionen Euro,
für die Schaden- und Unfallversicherung 3,5 Millionen Euro.
(3)Absatz 3,Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um eine Million Euro.Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Ziffer 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, um eine Million Euro.
(4)Absatz 4,Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Absatz 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, unter Berücksichtigung des Paragraph 73 b, Absatz 3 und 4 bestehen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40028778