Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Deckungsstock im Konkurs
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung).
(3)Absatz 3,Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der Paragraph 25, Absatz eins bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.
(4)Absatz 4,Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12087947
Alte Dokumentnummer
N5199657614J