Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Deckungsstock im Konkurs
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.Die gemäß Absatz eins, vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.
(4)Absatz 4,Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Absatz eins, vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041747