Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
31.08.1996 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 461/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.199731.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
§ 731.08.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 461/1996
§ 701.01.199530.08.1996 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.08.1996BGBl. Nr. 461/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soferne ein Lieferant (Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3,) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (Paragraph 3, letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Adresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl, die Anzahl der Schüler pro Schule und die Schultage sowie die je Kategorie verteilten Mengen und Preise der Erzeugnisse zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen für das Schuljahr vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 bis 25 LMG 1975 getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren.

Schlagworte

Kurheim

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12087983

Alte Dokumentnummer

N5199657764J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1062/P7/NOR12087983